Betriebliche Altersvorsorge und die Steuererklärung

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Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge

Für die meisten Angestellten bietet sich mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eine lukrative Gelegenheit, sich zusätzlich neben der gesetzlichen Rentenversicherung ausreichend finanziell abzusichern. Denn hier gibt es direkt eine doppelte Förderung, sowohl vom Staat (Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge in der Ansparphase) als auch vom Arbeitgeber (verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung von 15 % - viele Arbeitgeber zahlen aber auch mehr).


Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es im Hinblick auf die Besteuerung allerdings auch einiges zu beachten. Insbesondere bei Einmalzahlungen sowie bei Sonderzahlungen, die beispielsweise bei einer Abfindung gezahlt werden. Für viele ist Folgendes interessant: Wie werden die Beiträge zur bAV während der Ansparphase bzw. später die Renten- oder Kapitalauszahlungen während der Auszahlungsphase korrekt versteuert?

Ist die betriebliche Altersvorsorge steuerpflichtig?

Die Antwort lautet: Ja und nein. Was die Fälligkeit von Steuern anbelangt, lässt sich bei der betrieblichen Altersvorsorge eine klare Trennung zwischen der Ansparphase im Arbeitsleben und der Auszahlungsphase in der Rente ziehen. Während man als Arbeitnehmer normalerweise keine Steuern auf die Beiträge zur Betriebsrente zahlen muss, werden später als Rentner bestimmte Steuern auf die Zahlungen fällig.

Keine Steuerpflicht während der Ansparphase (Angestelltenzeit)

Viele suchen in ihrem Formular zur Einkommenssteuererklärung vergeblich nach einem Feld, wo sie ihre Beiträge zur Betriebsrente eintragen können – und versuchen beispielsweise diese Ausgaben als Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen. Das ist verständlich, denn man möchte ja möglichst viele Ausgaben ansetzen, um die eigene Steuerschuld zu verringern. Dass es hierfür keine entsprechende Position gibt, ist allerdings kein Fehler, sondern eigentlich ganz logisch. Dies lässt sich damit erklären, dass das Geld, was in die bAV fließt, direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen wird und bis zu bestimmten Grenzen nicht versteuert wird. Man spart also auf diese Beiträge bereits bei der Einzahlung Steuern.

2024 gelten für die betriebliche Altersvorsorge folgende Freibeträge:
Steuerfrei sind 604 Euro monatlich bzw. 7.248 Euro jährlich
Sozialabgabenfrei sind 302 Euro monatlich bzw. 3.624 Euro jährlich
Für alle Zahlungen, die über diese Freibeträge hinausgehen, fallen die üblichen Beitragssätze an. Haben Sie eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direkt-/Pensionszusage oder Unterstützungskasse, sind die Beiträge sogar unbegrenzt steuerfrei.

Da in der Steuererklärung nur Einkünfte anzugeben sind, die steuerpflichtig sind, gehören die Beiträge zur Betriebsrente innerhalb der Freibeträge oder bei Direktzusagen und der Unterstützungskasse unbegrenzt hier auch nicht hinein. Gleiches gilt übrigens auch für den Arbeitgeberanteil zur Betriebsrente. Seit 2019 erscheint der Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge zwar automatisch (bei Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt) in der Anlage Versorgungsaufwand / Beiträge zur Altersversorgung, wird aber steuerlich nicht berücksichtigt.

Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können nicht als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden, da sie schon steuerbegünstigt sind.

Betriebliche Altersvorsorge: Zuschuss des Arbeitgebers mindestens 15%

Bereits seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen. Anfang 2022 „zündete“ die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), in der Arbeitgeber verpflichtet wurden den Zuschuss auch für „Altverträge“ - also Entgeltumwandlungen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, zu zahlen. Voraussetzung ist, dass diese in Form einer Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse, Direktversicherung oder einen Pensionsfonds erfolgt. Dieser Arbeitgeberzuschuss zur bAV von 15 Prozent bemisst sich an den eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen durch das geringere Bruttoeinkommen. In der Praxis erkennen aber immer mehr Unternehmen die Wichtigkeit einer betrieblichen Altersversorgung und zahlen teilweise deutliche höhere Zuschüsse! Für den Zuschuss des Arbeitgebers zur Betriebsrente gilt, dass Unternehmen ihren Anteil an der Betriebsrente ihrer Angestellten als Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend machen können.

Sonderfall: Sonderzulagen bei Abfindungen

Bei Sonderzulagen handelt es sich um einmalige größere Einzahlungen, die üblicherweise als Abfindung vom Arbeitgeber gezahlt werden. Bei diesen kann es steuerlich von Vorteil sein, wenn die Abfindung (oder eine sonstige Prämie) nicht mit dem letzten Gehalt überwiesen wird, sondern (teilweise) in die bAV fließt. Dank der dort geltenden Freibeiträge muss so nicht die gesamte Summe versteuert werden.

Steuerpflichtig in der Auszahlungsphase (Rente)

Während die Ansparphase steuerlich begünstigt ist, müssen Rentner ihre Betriebsrente im Rahmen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung als Zusatzeinkommen (Altersgehalt) versteuern und zudem zumindest teilweise Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Hierfür wird nicht mehr die Steuerklasse, sondern der Grenzsteuersatz anhand des gesamten Einkommens innerhalb eines Jahres herangezogen. Grundsätzlich ist durch das allgemein niedrigere Einkommen während der Rente und den daraus resultierenden deutlich geringeren Steuersätzen eine niedrigere Steuerlast zu erwarten. Einen Unterschied macht aber auch der Auszahlungsweg.

In der Rentenzeit fallen auf die Betriebsrente Steuern an. Zusätzlich müssen auf die Leistungen zumindest teilweise Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.

Wie wird die betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente) ausgezahlt?

Für die Auszahlung der bAV können Bald-Rentner meist aus diesen drei Optionen wählen:
Lebenslange Rente
Vollständige Kapitalauszahlung (Einmalzahlung der betriebliche Altersvorsorge)
Teilweise Kapitalauszahlung (In der Regel werden ca. 30 Prozent sofort ausgezahlt und das „Restguthaben“ dann als lebenslange monatliche Rente)
Im Leistungsfall wird die betriebliche Rente versteuert, egal ob Sie eine monatliche Rente wählen oder eine einmalige Kapitalauszahlung oder die Kombination. 

Auch Sozialversicherungsbeiträge müssen auf die Renten- oder Kapitalauszahlung gezahlt werden. Zwar fallen die Beiträge für die Arbeitslosen- und gesetzliche Rentenversicherung weg, aber Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, müssen ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe selbst zahlen. Allerdings gibt es einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro (Stand 2024) d.h. nur für den Anteil der Betriebsrente, der über diese Summe hinausgeht, müssen Krankenkassen- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge gezahlt werden

Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge bei Einmalzahlung

Viele Rentner möchten auf Ihre Betriebsrente lieber direkt voll zugreifen und entscheiden sich für eine sofortige Auszahlung. Doch wie sieht die Besteuerung der Einmalzahlung einer betrieblichen Altersvorsorge aus?

Aufgrund der Steuerprogression fallen auf Einmalzahlungen, also der vollen Kapitalauszahlung von Betriebsrenten, im Normalfall höhere Steuern an. Der Hintergrund: Wird die gesamte Betriebsrente auf einmal ausgezahlt, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie für das Auszahlungsjahr in einen höheren Steuertarif eingeordnet werden – und unter dem Strich mehr Steuern zahlen als dies bei der klassischen, monatlichen Rentenzahlung über mehrere Jahre der Fall gewesen wäre. Das ist auch der Grund, warum Abfindungen häufig zumindest teilweise in eine betriebliche Altersvorsorge fließen, um Steuern zu sparen.

Eine Ausnahme bilden hier die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage. Haben Rentner diese Form der Betriebsrente abgeschlossen, können sie eventuell von der sogenannten „Fünftelregelung“ profitieren, nach der die Kapitalauszahlung steuerlich so behandelt wird, als wäre sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt.

Sozialversicherungsbeiträge fallen auch bei einer einmaligen Kapitalauszahlung an. Die Kapitalauszahlung wird hier auf 120 Monate aufgeteilt und der Rentner muss dann für den errechneten monatlichen Betrag zehn Jahre lang einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen. Auch hier gilt der monatliche Freibetrag in Höhe von 169,75 Euro.

Betriebliche Altersvorsorge: Rente und Einmalzahlung korrekt in die Steuererklärung eintragen

Die Leistungen aus der bAV werden unabhängig vom gewählten Weg der Auszahlung als steuerpflichtiges Einkommen gewertet und müssen in der Lohnsteuererklärung wie folgt angegeben werden:
In der Anlage R der Einkommensteuererklärung als „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung“.
Für ältere Verträge vor 2005 gelten besondere Konditionen, sie werden in Feld 36 eingetragen, jüngere Rentenverträge ab 2005 in Feld 31.
Zusätzlich lassen sich hier auch „Werbungskosten für den Bezug von Betriebsrenten“ geltend
machen. Das Finanzamt berücksichtigt allerdings automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro.
Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen müssen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in die Anlage N / Feld 11 eingetragen werden.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand zu 100 Prozent geltend gemacht werden.
Als Rentner ist eine Steuerklärung verpflichtend, sobald meine eine Einmalzahlung erhält.
Von Ihrem Versorgungsträger erhalten Sie jährlich eine „steuererklärungskonforme“ Übersicht über alle gezahlten Beiträge, also die Kennzahlen, die in die Steuererklärung eingetragen werden müssen.

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hier nur um allgemeine Informationen zur betrieblichen Altersversorgung! Wir bieten keine Steuer- oder Rechtsberatung an! Wenden Sie sich zur konkreten Beurteilung Ihrer persönlichen steuerlichen Situation und Fragen bitte an den Steuerberater Ihrer Wahl!

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